Standesamtsverbände im Südburgenland
In den letzten zwei Jahren haben sich in den Bezirken Oberwart und Güssing die Gemeinden zu Standesamtsverbänden zusammengeschlossen. Durch diese Zentralisierung im Bereich der Verwaltungsarbeit wurde eine kunden- und qualitätsorientierte Erledigung des Personenstands- und Staatsbürgerschaftswesens sichergestellt. Die Ermittlung der Ehefähigkeit wird ausschließlich an den Verbandssitzen in Oberwart und Güssing beurkundet.
zum Standesamtsverband Oberwart
zum Standesamtsverband Güssing
Informationen und Formalitäten bei einer Eheschließung
Der Trauungstermin:
Die Details zur feierlichen Zeremonie selbst (Datum, Uhrzeit, Ort, Ablauf) müssen direkt mit der Gemeinde, in welcher die standesamtliche Eheschließung stattfinden soll bzw. mit dem Trauungsbeamten, welcher die Trauung vornimmt besprochen werden.
Die Formalitäten:
Am 01. November 2014 startete in Österreich das ZPR (Zentrales Personenstandsregister), ein österreichweit einheitliches Register für Personenstandsfälle (Eheschließungen).
Vor einer (neuerlichen) Eheschließung müssen zunächst die Geburt beider Verlobter (vom Standesamt des jeweiligen Geburtsortes) und ggf. vorangegangene Ehen mitsamt ihrer Auflösung (vom jeweiligen Trauungstandesamt) sowie die Geburten von gemeinsamen unehelich geborenen Kindern (vom Geburtsstandesamt der Kinder) im ZPR nacherfasst werden.
Bitte beachten Sie, dass dies unter Umständen mehrere Wochen in Anspruch nehmen kann!
Gerne verständigen wir für Sie die anderen betroffenen Standesämter. Hierzu sollten Sie uns folgende Urkunden vorlegen:
- Geburtsurkunden
- Staatsbürgerschaftsnachweise
- ggf. Nachweise über akademische Grade oder Standesbezeichnungen
- ggf. Geburtsurkunden von gemeinsamen unehelich geborenen Kindern
- ggf. Heiratsurkunden und Scheidungsurteile früherer Ehen
Sind alle Daten im ZPR erfasst kann die Ermittlung der Ehefähigkeit aufgenommen werden.
„Aufgebot“ - Ermittlung der Ehefähigkeit:
Die Ermittlung der Ehefähigkeit ist eine mündliche Verhandlung, bei der grundsätzlich beide Verlobte anwesend sein müssen (Lichtbildausweise nicht vergessen!). Sie kann aufgrund ihrer zeitlich begrenzten Gültigkeit frühestens 6 Monate vor dem gewünschten Trauungstermin vorgenommen werden.
Trauzeugen
Idealerweise geben die Verlobten bereits bei der Ermittlung der Ehefähigkeit die beiden Trauzeugen bekannt, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und der deutschen Sprache mächtig sein müssen.
Die Trauung kann aber auch ohne oder mit nur einem Trauzeugen vorgenommen werden, wenn beide Verlobte dies erklären.
Zuständigkeit
Seit 01. November 2013 kann sowohl die Ermittlung der Ehefähigkeit, als auch die Eheschließung selbst bei jedem Standesamt in ganz Österreich vorgenommen werden und ist nicht mehr abhängig vom Wohnsitz der Verlobten.
Da sich die Gemeinden des Bezirkes Oberwart und Güssing zu jeweils einem Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband zusammengeschlossen haben, ist für die Ermittlung der Ehefähigkeit der Verbandssitz Oberwart bzw. Güssing zuständig. Die Ermittlung der Ehefähigkeit ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit der Verbandsleiterin bzw. dem Verbandsleiter möglich.
Die Trauung selbst kann nach wie vor in jeder Gemeinde vorgenommen werden. Datum und Ort der Trauung müssen bereits vor der Ermittlung der Ehefähigkeit direkt mit der Gemeinde, in welcher die standesamtliche Eheschließung stattfinden soll bzw. mit dem Trauungsbeamten, welcher die Trauung vornimmt, vereinbart werden.
Besondere Regelungen für ausländische Staatsangehörige:
Ausländische Verlobte müssen bei der Ermittlung der Ehefähigkeit folgende Urkunden vorlegen:
- eine internationale Geburtsurkunde
- Heiratsurkunden und rechtskräftige Scheidungsurteile aller Vorehen
- ihren Reisepass
- je nach Staatsangehörigkeit außerdem Familienstandsbestätigung oder Ehefähigkeitszeugnis oder eidesstattliche Erklärung, deren Ausstellung nicht länger als 6 Monate zurückliegt
- eine Wohnsitzbestätigung, wenn der Wohnsitz im Ausland liegt
ACHTUNG: Je nach Staatsangehörigkeit müssen die Urkunden mit einer Apostille oder einer Überbeglaubigung versehen sein.
ACHTUNG: Fremdsprachige Urkunden müssen samt Apostille bzw. Überbeglaubigung von einem in Österreich gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt sein. Informationen dazu finden Sie im Internet unter der Adresse www.gerichtsdolmetscher.at
Besondere Regelungen für Minderjährige:
Österreichische Verlobte, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können grundsätzlich bereits eine Ehe schließen. Voraussetzung ist, dass der andere Verlobte bereits volljährig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat. Außerdem muss der rechtskräftige Gerichtsbeschluss über die Ehemündigerklärung sowie die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und der Erziehungsberechtigten (oder der Gerichtsbeschluss, mit dem diese Einwilligung ersetzt wird) vorliegen.
Besondere Regelungen für Besachwalterte:
Ist für einen oder beide Verlobte ein Sachwalter bestellt, muss dieser bei der Ermittlung der Ehefähigkeit anwesend sein und seine Zustimmung zur beabsichtigten Ehe erteilen, oder ein Gerichtsbeschluss vorliegen, der diese Einwilligung ersetzt.
Sie wollen im Ausland heiraten?
Für eine Eheschließung im Ausland erkundigen Sie sich bitte vorab genau beim ausländischen Standesamt welche Urkunden und Dokumente Sie vorzulegen haben! In der Regel wird von österreichischen Staatsangehörigen, die im Ausland heiraten möchten entweder eine Familienstandsbestätigung oder ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt.
Familienstandsbestätigung
(richtig eigentlich „Teilauszug gemäß § 58 PstG 2013“)
Aus dieser Bestätigung geht der aktuelle Familienstand („ledig“, „verheiratet“, „geschieden“, „verwitwet“) des/der österreichischen Verlobten hervor.
Vor Ausstellung einer solchen Bestätigung müssen zunächst die Geburt des/der österreichischen Verlobten (vom Standesamt des jeweiligen Geburtsortes) und ggf. vorangegangene Ehen mitsamt ihrer Auflösung (vom jeweiligen Trauungsstandesamt) im Zentralen Personenstandsregister nacherfasst werden.
Bitte wenden Sie sich für die Nacherfassung Ihrer Daten an das Standesamt Ihres Geburtsortes. Wenn Sie in Oberwart geboren sind, kontaktieren Sie bitte unsere Mitarbeiterin Julia Fleck BA (03352/38055 – 116).
Sobald die Daten im Zentralen Personenstandsregister vollständig nacherfasst wurden, kann die Familienstandsbestätigung formlos auf jedem Standesamt in ganz Österreich ausgedruckt werden. Bitte informieren Sie sich vorab über die Öffnungszeiten des Standesamtes Ihrer Wahl und nehmen Sie zur Abholung einen Lichtbildausweis mit!
Für die Ausstellung einer Familienstandsbestätigung fallen in Österreich einheitliche Gebühren an, bitte erfragen Sie die Höhe bei den jeweiligen Standesamtsverbänden.
Ehefähigkeitszeugnis
Aus einem Ehefähigkeitszeugnis geht hervor, dass die beiden Verlobten einander heiraten dürfen.
Hierfür müssen zunächst die Geburt des/der österreichischen Verlobten (vom Standesamt des jeweiligen Geburtsortes) und ggf. vorangegangene Ehen mitsamt ihrer Auflösung (vom jeweiligen Trauungstandesamt) im Zentralen Personenstandsregister nacherfasst werden.
Ist einer der beiden Verlobten ausländischer Staatsangehöriger, so muss er neben seiner Geburtsurkunde, seinem Reisepass und Heiratsurkunden sowie Scheidungsurteilen eventuell vorhandener Vorehen, auch eine Familienstandsbestätigung und eine Wohnsitzbestätigung vorlegen.
Über den Antrag auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses ist eine Niederschrift aufzunehmen, bei der gleichzeitig beide Verlobte persönlich anwesend sein müssen.